Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Christof Busam, Holzbackofenbau – Verk. von Holzbacköfen und Räucherschränken.

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Liefer- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, diese in unseren AGBs zu formulieren.

§1 Geltung: Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote und Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen von Christof Busam Holzbackofenbau (Verkäufer). Mit Abschluß des Kaufvertrages erklärt sich der Käufer mit ihrer Geltung einverstanden. Abweichende AGBs des Käufers gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen bedürfen vielmehr der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die ungültige Bestimmung wird durch eine andere Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag existieren nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.

§2 Auftragsbestätigung und Kaufpreis: Der Kaufvertrag ist erst dann verbindlich geschlossen, wenn der Verkäufer die Bestellung des Käufers schriftlich bestätigt hat. Bis zu dieser schriftlichen Auftragsbestätigung sind Preise und Lieferbedingungen freibleibend und können von den Angaben im Angebot abweichen. Der Kaufpreis gilt ab dem Erfüllungsort (Sitz des Verkäufers) in Euro inklusive der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer, ohne Skonto oder Abzüge.

§3 Zahlungsbedingungen: Der Kaufpreis wird – auch bei Teillieferungen – 30 Tage nach dem Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum wird, sofern der Käufer gegenüber dem Verkäufer nicht mit anderen fälligen Zahlungen im Rückstand ist oder anders vereinbart wurde, Skonto von 2 % gewährt. Der Käufer ist nicht berechtigt, mit einer Gegenforderung aufzurechnen. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber dem Verkäufer ist ausgeschlossen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden durch den Verkäufer ohne besondere Mahnung Zinsen auf die ausstehende Forderung in Höhe von mindestens 5 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen wird der Verkäufer nach Mahnung mit Fristsetzung von allen weiteren Verpflichtungen aus diesem oder anderen mit dem Käufer abgeschlossenen Verträgen befreit und berechtigt, von diesem Kaufvertrag zurückzutreten. Weiter ist er zur sofortigen Rücknahme des Kaufgegenstandes berechtigt, auch im Falle der erfolgten Montage. Der Käufer gestattet dem Verkäufer zu diesem Zweck seine Räume und das Grundstück, auf dem sich der Kaufgegenstand befindet, zu betreten sowie alles für den Abtransport Erforderliche zu unternehmen. Der Verkäufer kann vor der Übergabe der Kaufsache eine Abschlagszahlung inHöhe von bis zu 50 % des Gesamtkaufpreises verlangen. Wenn sich nach erfolgter Auftragsbestätigung herausstellt, daß infolge schlechterVermögensverhältnisse des Käufers der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gefährdet ist, kann der Verkäufer die Lieferung bis zur Zahlung oderStellung einer Sicherheit verweigern. Kommt der Käufer dem Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht nach, kann der Verkäufer sofort vom Kaufvertrag zurücktreten.

§4 Eigentumsvorbehalt: Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch zukünftiger Forderungen des Verkäufers durch den Käufer vor. Das vorbehaltene Eigentum des Verkäufers geht nicht dadurch verloren, daß die Kaufsache verarbeitet oder fest mit einem Grundstück beziehungsweise einem anderen Gegenstand verbunden wird. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig. Wenn der Käufer die noch im Eigentum des Verkäufers stehende Kaufsache weiterveräußert, gelten die sich daraus erwachsenden Forderungen als mit dem Zeitpunkt der Lieferung an den Verkäufer abgetreten bis zur Höhe der dem Erstverkäufer zustehenden Ansprüche. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Verkäufer gibt diese Sicherung insoweit frei, als ihr Wert seine Forderungen um 30 % übersteigt.

§5 Haftung: Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand sofort nach der Übergabe zu prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, mit genauer Bezeichnung des Mangels dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Eine Mängelrüge nach Ablauf der Wochenfrist oder nach Ingebrauchnahme beziehungsweise Verarbeitung oder Montage ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für nicht offensichtliche Mängel. Der Verkäufer haftet mit Ausnahme der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit – nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden. Dies gilt auch für die Erteilung von Auskünften und technische Beratungen. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die bei Transport der Kaufsache oder bei der Montage entstehen. Nach Weiterveräußerung, Verarbeitung und Einbau der Schamotten-Platten können Mängel, die unverzüglich nach Erhalt der Ware feststellbar sind, nicht mehr gerügt werden. Zeitgarantien für die Haltbarkeit des Materials werden grundsätzlich nicht übernommen.

§6 Erfüllungsort: Gerichtsstand und Lieferbedingungen Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers in Oberkirch/Baden. Ein eventueller Transport des Kaufgegenstandes erfolgt ebenso wie eine durch den Käufer veranlaßte oder verursachte Lagerung beim Verkäufer auf Rechnung und Gefahr des Käufers.Im Falle von Höherer Gewalt, Produktions- oder Betriebsstörungen, Streiks, Materialmangel – auch im Betrieb des Lieferanten des Verkäufers – sowie bei behördlichen Einschränkungen des freien Waren- und Zahlungsverkehrs und unvorhersehbaren Ereignissen oder bei Unmöglichkeit
beziehungsweise Verzögerung des Transports oder anderen durch uns nicht schuldhaft verursachten Ereignissen wird die vereinbarte Lieferzeit um die Zeit der Andauer vorstehender Ereignisse plus einer angemessenen Anlaufzeit verlängert. Sollte durch eines dieser Ereignisse die Ausführung des Auftrags unmöglich geworden sein, entfällt die Lieferpflicht.

§7 Rücktritt: Waren der Rücktritt oder die Unmöglichkeit nicht durch den Verkäufer verschuldet, erstattet der Käufer dem Verkäufer die im Vertrauen auf seine Bestellung gemachten Aufwendungen. Bei teilweiser Lieferung hat der Verkäufer das Wahlrecht, Zahlungen des entsprechenden Kaufpreises zu verlangen oder den Kaufgegenstand gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückzahlung des schon gezahlten Kaufpreises zurückzunehmen.

§8 Gesetzliche Bestimmungen: Das Vorliegen der für die Montage des Kaufgegenstandes erforderlichen Genehmigungen sowie die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichenBestimmungen, inklusive bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher sowie feuerpolizeilicher Regelungen obliegt ausschließlich dem Käufer. Im Besonderen muss der Bezirksschornsteinfeger, in der Regel 10 Tage vor Baubeginn, über den Ofenbau informiert werden und diesem zustimmen. Sollte die Montage oder der Betrieb der Kaufsache aufgrund mangelnder Übereinstimmung mit den Vorschriften nicht möglich sein, ist der Käufer aus diesem Grund nicht zum Rücktritt von dem Kaufvertrag berechtigt.

§9 Montage: Der Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer sowie Leistungspflichten und Haftung des Verkäufers erstrecken sich ausschließlich auf die Lieferung des Kaufgegenstandes und nicht auch auf die Montage und die dazu benötigten weiteren Materialien, wie Bau- und Klinkersteine, Sand, Zement, feuerfeste Erde, Isolierungen, Eisen, etc. Die Montage erfolgt auf Rechnung und Risiko des Käufers auf Basis einer separaten Vereinbarung zwischen dem Monteur und dem Käufer. Der Verkäufer haftet daher nicht für Mängel der Montage. Der Montagepreis sowie die Kosten für die weiteren Materialien ist nicht im Kaufpreis enthalten. Der Kaufpreis ist ohne Rücksicht auf die Montage und vollständig an den Verkäufer direkt zu bezahlen.

§10 Urheberrecht, Verbot des Nachbaus: Der Nachbau der Holzbacköfen des Verkäufers ist untersagt. Die Holzbacköfen unterliegen dem Schutz der gesetzlichen Bestimmungen. Sämtliche Unterlagen (zum Beispiel Zeichnungen, Aufbaupläne, Vorschläge, Kostenrechnungen, etc.), die dem Käufer durch den Verkäufer zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Verkäufers und dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verkäufers weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden. Das Erscheinungsbild der Tür mit ihren Schriftzügen darf nicht entfernt oder durch eine andere Bezeichnung ersetzt werden. Im Falle einer Außerachtlassung dieser Vorschriften behält sich der Verkäufer alle Rechte und Schadensersatzansprüche vor.